Rechtliches zur Neubestellung eines Rektors/einer Rektorat/eines Rektorats

Der amtierende Rektor tritt ein Jahr vor Auslaufen seines Vertrages (somit per Ende Februar 2023) zurück und ein neues Rektorat (Rektor/in und VR*innen) soll ab 01.03.2023 im Amt sein. Auslaufen der Funktionsperiode des derzeitigen Universitätsrats auch per Ende Februar 2023 (Funktionsperiode 5 Jahre). Somit treten sowohl ein neuer Universitätsrat (3 Mitglieder politisch bestellt, 3 vom Senat benannt, 1 Person von den vorigen Mitgliedern gemeinsam bestellt - dies, sofern die Größe des Universitätsrats verbleiben sollte wie bisher; siehe § 21 Abs 6 UG) als auch ein neues Rektorat (Funktionsperiode 4 Jahre) ab 01.03.2023 ihre Ämter an. Siehe zum Schritt von Rektor Märk auch die APA-Meldung vom 07.12.2021 "Rektor Tilmann Märk verkürzt seine Amtsperiode".

Gesetzliche Regelungen und weiteres Vorgehen:

§ 23 Abs 2 UG regelt: „Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist vom Universitätsrat nach Zustimmung des Senats, spätestens zehn Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts, öffentlich auszuschreiben. Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Person mit internationaler Erfahrung, Kenntnissen des österreichischen und europäischen Universitätssystems und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.“

Gem. § 21 UG Abs 1 Z 4 zeichnet der Universitätsrat für die Wahl der Rektorin/des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senats innerhalb von vier Wochen ab Vorlage des Vorschlags zuständig.

§ 23 Abs. 3 UG regelt: „Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen.“

Die Findungskommission gem. § 23a Abs 1 UG ist spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung einzurichten. Fünf Mitglieder: 2 des Universitätrats (bestellt wurden Vorsitzender Ritter und stellv. Vorsitzende Egerth-Stadlhuber), 2 des Senats sowie ein weiteres Mitglied, das von den erwähnten Mitgliedern einvernehmlich zu bestellen ist.

Aufgaben der Findungskommission gem. § 23a Abs 2 Z 1-3 UG: Überprüfung der eingelangten Bewerbungen; Aktive Suche nach Kandidat*innen für die Funktion; Erstellung eines Vorschlages für die Wahl des Rektors/der Rektorin an den Senat innerhalb von längstens vier Monaten ab der Ausschreibung. Der Vorschlag hat die drei für die Besetzung der Funktion am besten geeigneten Kandidat*innen zu enthalten; die Findungskommission ist berechtigt, auch Kandidat*innen, die sich nicht beworben haten, mit deren Zustimmung in den Vorschlag aufzunehmen.

§ 25 Abs 1 Z 5 UG regelt ad Senat: „Zustimmung zur Ausschreibung für die Funktion der Rektorin oder des Rektors innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage durch den Universitätsrat; verweigert der Senat innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung, hat der Universitätsrat unverzüglich einen neuen Ausschreibungstext vorzulegen …“; und gem. § 25 Abs 1 Z 5a UG (Senat): „Erstellung eines Dreiervorschlages an den Universitätsrat für die Wahl der Rektorin oder des Rektors unter Berücksichtigung des Vorschlages der Findungskommission innerhalb von längstens vier Wochen ab Vorlage des Vorschlages. Weicht der Senat vom Vorschlag der Findungskommission ab, hat er dem Dreiervorschlag an den Universitätsrat eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung anzuschließen. …“ sowie in Z 6: „Stellungnahme zu den Vorschlägen der Rektorin oder des Rektors bezüglich der Vizerektorinnen und Vizerektoren (Anzahl, Beschäftigungsausmaß und Wahlvorschlag).“

Zu den Aufgaben des Universitätsrats gem. § 21 Abs 1 Z 2-5 UG zählen: „Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts; Erlassung der Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors nach Einholung einer Stellungnahme des Senates, die dieser innerhalb von vier Wochen nach Vorlage abzugeben hat; Wahl der Rektorin oder des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senats innerhalb von vier Wochen ab Vorlage des Vorschlags; Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren auf Grund eines Vorschlags der Rektorin oder des Rektors und nach Stellungnahme des Senats.“ (siehe dazu auch weiter vorne: § 23 Abs 2-5 UG)

Gem. § 22 Abs 3 UG: „Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und bis zu vier Vizerektorinnen oder Vizerektoren. Bei der Zusammensetzung des Rektorats ist sicherzustellen, dass dieses über entsprechende Kompetenzen im Bereich der Wissenschaft sowie Management- und Verwaltungsführungskompetenzen verfügt.“

Link zum Universitätsgesetz 2002 - konsolidierte Fassung

UH am 11.01.2022 (Link per Newsletter an die ULV-Mitglieder im Jänner versandt)

27. Jun. 2022
15. Apr. 2022