Nationalrat beschließt Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit - parlament.gv.at, Parlamentskorrespondenz Nr. 1242 vom 20.11.2020

Regelung soll rückwirkend ab November gelten.
Wien (PK) – ArbeitnehmerInnen, die ein minderjähriges Kind oder einen behinderten bzw. pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause betreuen müssen, weil die üblichen Betreuungsstrukturen kurzfristig ausfallen, kann schon jetzt das Instrument der Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen. Allerdings ist derzeit dafür noch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber notwendig.
Anmerkung zur Regelung an der Uni Ibk:
Lt. Nationalratsbeschluss besteht Rechtsanspruch nur dann, wenn es zur behördlichen Schließung einer Schule/Kinderbetreuungsstätte oder zu Quarantänestellung (zB in einer Schulklasse) kommt; aber auch, wenn Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in sich einigen. Das entsprechende Formular ist auf der Homepage der Personalabteilung abrufbar (und wurde mittlerweile ergänzt): Wer tageweise oder wochenweise beantragt, bekommt Sonderurlaub, auch ohne behördliche Schließung.

25. Nov. 2020
25. Nov. 2020