Telearbeitsplätze, Home Office - arbeitsinspektion.gv.at, Mai 2020

Bei Arbeiten in Telearbeit, Home Office handelt es sich um Arbeiten in „auswärtigen Arbeitsstellen“. Die Beschäftigten sind – wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 ASchG. Sie sind nicht in einer Arbeitsstätte des Unternehmens tätig, sondern leisten Bildschirmarbeit in ihrer Privatwohnung.

17. May. 2020
17. May. 2020