Rufbereitschaft der Ärzte als Arbeitszeitbombe - derStandard.at, 15.02.2016

Neuregelung der Ärztearbeitszeit: Die Rufbereitschaft und damit verbundene Ruhezeit kann zu Versorgungslücken führen

Wien – In der heftig geführten Diskussion zur Arbeitszeit von Spitalsärzten hat der Gesetzgeber mit einer Novelle des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG) reagiert. Nach (noch) geltender Rechtslage muss in Zentralkrankenanstalten der ärztliche Dienst so eingerichtet sein, dass uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist. Diese Vorgabe war nicht nur überschießend, sondern auch unpräzise, weshalb der Gesetzgeber nunmehr die Änderung der Rufbereitschaftsregelungen im Parlament beschlossen hat:

Durch die Ergänzung des § 8 Abs. 1 Z. 2 KAKuG soll nun die Möglichkeit geschaffen werden, in nichtklinischen Sonderfächern sowie in jenen Fällen, in denen dies nicht aufgrund akuten Komplikationsmanagements erforderlich ist, bei Nacht- sowie vorübergehend bei Wochenend- und Feiertagsdiensten von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten abzusehen, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist.
Dauernde Anwesenheit

Keine Rufbereitschaft darf in den Abteilungen Anästhesiologie, Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie und Unfallchirurgie eingerichtet werden. Hier ist weiterhin die dauernde Anwesenheit eines Facharztes in der Krankenanstalt erforderlich.

Mit der Novelle führt der Gesetzgeber auch den Begriff Komplikationsmanagement ein, das die medizinische Versorgung sicherstellen soll. Dies geschieht fortan zweigeteilt: Die akute medizinische Notfallversorgung erfolgt von den dauernd anwesenden Fachärzten, während die Routinearbeiten in den Stationen mit Rufbereitschaft ausschließlich durch Turnusärzte erfolgen. Bei Notfällen, die die Anwesenheit eines nicht anwesenden Facharztes erfordern, besteht jederzeitig die Möglichkeit, diesen im Rahmen der Rufbereitschaft anzufordern.

Unklarheiten finden sich jedoch auch in der neuen Regelung: Die Rufbereitschaft im Wochenend- und Feiertagsdienst soll nur vorübergehend zulässig sein. Damit will der Gesetzgeber vorschreiben, dass die Abwesenheit aus der Krankenanstalt nur eine begrenzte Zeitspanne umfassen darf. Doch funktioniert eine Mischung aus Arbeitszeit- und Rufbereitschaft überhaupt?

16. Feb. 2016
16. Feb. 2016