§ 109 UG - "WISSENSCHAFT AN DER KETTE" (Kettenarbeitsvertragproblematik) (dzt. Permanentmeldung)

Ausschnitt aus dem unten stehenden Standardartikel von Theo Anders:
Eine gesetzliche Ausprägung dessen ist der berühmt-berüchtigte "109er". Der Paragraf 109 des Universitätsgesetzes (UG) erlaubt, was im allgemeinen Arbeitsrecht unzulässig wäre: die mehrmalige Aneinanderreihung befristeter Dienstverhältnisse. In Kettenverträgen hangeln sich viele Forschende jahrelang von einem befristeten Engagement zum nächsten. Früher war es möglich und gelebte Praxis, nach der Höchstdauer von acht Jahren einer solchen Kette eine kurze Pause einzulegen und danach wieder in eine neue Kette mit neuer Zählung einzusteigen – und danach wieder, et cetera.
Die UG-Novelle 2021 wurde von Türkis-Grün mit dem erklärten Ziel beschlossen, diesen Usus "ewiger" Ketten zu unterbinden und den Nachwuchswissenschaftern eine erhöhte Planbarkeit ihrer Laufbahn samt Aussicht auf den Zeitpunkt einer Entfristung zu verschaffen. Kernstück der Reform war die Regelung, wonach sich eine Uni nach spätestens acht Jahren entscheiden muss, ob sie eine bis dahin befristet angestellte Wissenschafterin dauerhaft übernimmt oder ihr auf Nimmerwiedersehen sagt. Der Start einer neuen Befristungskette nach Ablauf der ersten acht Jahre ist nunmehr nämlich verboten. ...

28. Apr. 2024
29. Apr. 2024